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Steuerrecht - Betriebsveranstaltungen

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 28.06.2005


Betriebsveranstaltungen

Betriebsausflüge, Firmenjubiläen und Weihnachtsfeiern gehören in nahezu allen Unternehmen einfach dazu. Die Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich ...

... derartiger Festivitäten sind nur dann lohnsteuerfrei, wenn Veranstaltung und Zuwendung üblich sind.

Abgrenzungsmerkmale für die Üblichkeit sind Häufigkeit und die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung. Werden nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt, sehen Finanzbeamte dies als üblich an. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es dann nicht mehr an. Zu den üblichen Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung zählen:

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,

  • die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat,

  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht darin erschöpft,

  • Geschenke, selbst wenn sie nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten,

  • Kosten für den äußeren Rahmen, beispielsweise Räume, Musik, Kegelbahnen,

  • Kosten für künstlerische und artistische Darbietungen, wenn diese nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.

Für die Höhe der Zuwendungen gilt eine Freigrenze von 110 Euro.

Gibt der Arbeitgeber mehr als diesen Betrag je Veranstaltung und Arbeitnehmer aus, sind die Kosten in voller Höhe dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Dabei sind Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angehörigen (Kind, Verlobte) dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen I R 57/03):

Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten einer Veranstaltung, zu der ihr Geschäftsführer und mittelbarer Gesellschafter aus Anlass seines Geburtstags eingeladen hat, so sind ihre sich hieraus ergebenden Aufwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen und auch dann, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft sind.

Stand: 28.06.2005