Betriebliche Veranlassung für einen Flug bei Unfall mit tödlichem Ausgang
Ein Arzt charterte ein Privatflugzeug, um damit zu einem Kongress zu fliegen. Es handelte sich um eine Fortbildungsveranstaltung für Ärzte. Er nahm aus Gefälligkeit zwei Lehrer mit, die sich am Ankunftsort auf eine Klassenfahrt vorbereiten wollten. Aufgrund eines Flugfehlers flog das Flugzeug auf der Strecke zu niedrig und zerschellte an einem Berg. Dabei wurden die beiden Lehrer sowie der Arzt getötet. Daraufhin wurde die Ehefrau des Arztes, die mit ihrem Mann eine Arztpraxis betrieben hatte, von den Hinterbliebenen zum Schadensersatz herangezogen. Die Ausgaben machte sie als Betriebsausgaben geltend. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an.
Der Bundesfinanzhof wies eine hiergegen gerichtete Klage ab. Es handele sich bei den geltend gemachten Kosten um keine Betriebsausgaben. Der erforderliche betriebliche Zusammenhang sei nicht gegeben. Zwar habe für den Arzt eine berufliche Veranlassung für die Durchführung des Fluges bestanden. Entscheidend sei jedoch, dass der Arzt die beiden Lehrer nicht mitgenommen habe, damit sie an dem Kongress teilnehmen konnten. Vielmehr erwies er ihnen lediglich eine private Gefälligkeit, damit diese anderen Aktivitäten nachgehen konnten.
BFH vom 01.12.2005, Az. IV R 26/04
Stand: 21.02.2006
