Beträchtliche Höhe
Steuerberater muss auch auf Kirchensteuer hinweisen.
Der Steuerberater betreute seinen Mandanten bereits seit mehreren Jahren. Dieser war an mehreren Kapital- und Personalgesellschaften beteiligt. Nachdem der Bundestag im Jahre 2000 das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) beschlossen hatte, riet ihm der Steuerberater zu einer Ausschüttung der Gewinne im Dezember 2001. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass aufgrund der vorgenommenen Gesetzesänderung keine Anrechnung der Körperschaftssteuer auf die Einkommenssteuer mehr erfolgte. Der Steuerberater wies seinen Mandanten darauf hin, dass bei einer Ausschüttung der Gewinne die Einkommenssteuerbelastung infolge der noch bestehenden Anrechung nicht nennenswert sei. Auf die gleichzeitig zu entrichtete Kirchensteuer wies er ihn nicht hin. Nachfolgend musste der Mandant aufgrund der Ausschüttung 28.601,06 Euro Kirchensteuer bezahlen. Er fordert, dass ihm sein Steuerberater diesen Schaden ersetzen soll.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Ein Steuerberater sei aufgrund des mit seinem Mandanten abgeschlossenen Beratervertrages zu einer umfassenden Aufklärung über alle bedeutsamen steuerlichen Fragen verpflichtet. Er müsse ihn generell auch auf die zu entrichtende Kirchensteuer hinweisen. Dies gelte vor allem dann, wenn diese in beträchtlicher Höhe anfalle.
OLG Düsseldorf vom 18.03.2005, Az. I-23 U 201/04
Stand: 01.01.2080
