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Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung

Publiziert von:
Rechtsanwalt Rolf Weber
am 09.04.2005

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Unternehmensbesteuerung

Die Unternehmensbesteuerung in Deutschland ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht rechtsformneutral ist.

Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) unterliegen als solche zwar der Umsatz- und Gewerbesteuer, nicht aber der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer. Steuerpflichtig sind nach § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die beteiligten Gesellschafter als natürliche Personen. Demgegenüber sind Kapitalgesellschaften selbst Steuersubjekt und unterliegen der Körperschaftsteuer. Eine steuerliche Auswirkung auf die Anteilseigner ergibt sich erst dann, wenn die thesaurierten Gewinne ausgeschüttet werden.

Durch die steuersystematisch völlig unterschiedliche Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften ergeben sich eine Reihe von Folgeproblemen im Ertragsteuerrecht.

Beispielhaft sei der, insbesondere bei mittelständischen Personengesellschaften immer wieder problematische, Bereich des steuerlichen Sonderbetriebsvermögens genannt. Beim Sonderbetriebsvermögen geht es im Kern um die Frage, ob Vermögensgegenstände eines Gesellschafters einer Personengesellschaft dessen privatem Vermögensbereich zu zuordnen sind oder ob es sich hierbei um Betriebsvermögen handelt. Schwerpunktmäßig rankt sich die Problematik des Sonderbetriebsvermögens im Unternehmensbereich um Grundstücke. Da die Grundstücke oft seit vielen Jahrzehnten und damit zu niedrigen Buchwerten in Sonderbilanzen enthalten sind, droht bei einer ungewollten Entnahme eines solchen Grundstücks in das Privatvermögen eine enorme Steuerlast durch die Auflösung stiller Reserven, ohne dass dem ein Geldzufluss gegenübersteht.

Nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch im Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes finden sich vielfältige Regelungen, die eine Folge der steuersystematischen Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften darstellen und je nach Rechtsform zu sehr unterschiedlichen Steuerfolgen führen können.

Schließlich schlägt sich die fehlende Rechtsformneutralität des deutschen Steuerrechts auch in der Schenkungs- und Erbschaftsteuer nieder. Hier werden bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften grundsätzlich die Buchwerte als Bemessungsgrundlage angesetzt sowie ein Freibetrag und ein Wertabschlag nach § 13a Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gewährt, während die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung des Ertragswertes festgesetzt werden und die Vergünstigungen nach § 13a ErbStG nur dann gewährt werden, wenn der Anteilseigner mehr als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Die Berücksichtigung des Ertragswertes ist im Kern die Berücksichtigung des Goodwill einer Gesellschaft. Bei ertragsstarken Unternehmen kommt es daher bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften zu überproportionalen Steuerbelastungen der Anteilseigner im Vergleich zu Gesellschaftern einer Personengesellschaft.

Insgesamt besteht in Deutschland ein kompliziertes Geflecht steuerrechtlicher Vorschriften, die insbesondere bei Umstrukturierungsmaßnahmen oft zu Gestaltungen zwingen, die ausschließlich dazu dienen, zusätzliche Steuerlasten zu vermeiden. Dabei muss noch einmal klargestellt werden, dass insbesondere bei Umstrukturierungen, anders als bei Verkäufen, kein Geld zufließt, aus dem die Steuerlast beglichen werden könnte, sondern dass zusätzliche Steuern immer die Kapitalausstattung der Unternehmen schwächen.

Schließlich betrachtet dann – in der Regel im Nachhinein – die Finanzverwaltung und oft auch die Finanzgerichtsbarkeit die gewählten Gestaltungen daraufhin, ob nicht zumindest mit der Missbrauchsvorschrift des § 42 Abgabenordnung eine steuerlich günstige Gestaltung zerstört werden kann. Die Erfolgsaussichten eines finanzgerichtlichen Verfahrens sind in solchen Fällen ungewiss, einmal ganz abgesehen davon, dass die Verfahrensdauer durch die Instanzen immer noch enorm ist.

Diese teilweise nur noch als chaotisch zu bezeichnenden Steuergesetze und die Sprunghaftigkeit in der Gesetzgebung der vergangenen Jahre sind kein Standortsicherungskonzept für Deutschland.

Dabei hat sich zumindest im ertragsteuerlichen Bereich durchaus vieles zum Positiven bewegt. Die Steuersätze sind deutlich abgesenkt worden. Der Körperschaftsteuersatz beträgt noch 25 Prozent, unter Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von knapp 40 Prozent für Kapitalgesellschaften. Da die Besteuerung bei den Personengesellschaften einkommenssteuerlich über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung direkt bei den Gesellschaftern erfolgt, liegt die Steuerbelastung hier zunächst höher. Neben dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent in der Einkommensteuer sind Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchsteuer zu bezahlen. Die Belastung mit Gewerbesteuer wird durch die Anrechnung gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuer gemildert. Es handelt sich um ein pauschaliertes Verfahren, das nur bei einem Hebesatz von bis zu circa 400 Prozent zu einer völligen Entlastung führen kann. Daneben enthält die Vorschrift des § 35 EStG noch weitere Voraussetzungen, die dazu führen können, dass die Gewerbesteueranrechnung nicht zur Anwendung gelangt.

Auch wenn in letzter Zeit vermehrt wieder über die Bedeutung der Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuern diskutiert wurde, bleibt festzustellen, dass die ertragsteuerliche Belastung von Unternehmen in Deutschland trotz der Steuersenkungen in der Vergangenheit im internationalen Vergleich sehr hoch ist und Deutschland in der EU auf dem letzten Platz rangiert.

Ziel muss es sein, neben vielen Vereinfachungen im Detail ein rechtsformneutrales Steuersystem für die Unternehmensbesteuerung zu entwickeln.

Bereits Ende der 90er Jahre wurde das so genannte Optionsmodell diskutiert, nachdem sich eine Personengesellschaft optional wie eine Körperschaft besteuern lassen konnte. Bleibt man bei der grundsätzlichen systematischen Trennung in der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften, wirft das Optionsmodell eine Vielzahl von neuen Problemen auf. Es ist zweifelhaft, ob das Ertragsteuerrecht in der vorliegenden Form überhaupt noch reformierbar ist. Ein neu strukturiertes und einheitliches Gesetz zur Besteuerung der Unternehmen in Deutschland ist die beste Möglichkeit das derzeitige Durcheinander von Sonderregelungen und Ausnahmefällen zu entwirren.

Stand: 09.04.2005