Beste Verbindung
Absetzbarkeit der Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
Ein Polizeibeamter gab in seiner Steuererklärung an, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle 35 km betrage. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Fahrtkosten nicht in vollständiger Höhe an, weil die kürzeste Entfernung lediglich 15 km beträgt. Demgegenüber macht der Polizist geltend, dass er eine verkehrsgünstigere Verbindung fahre. Diese sei zwar 34,5 km lang. Die Fahrtzeit sei jedoch kürzer. Er benötige nicht mehr 45 bis 60 Minuten, sondern sei nur noch 20 bis 25 Minuten unterwegs.
Das Finanzgericht Düsseldorf stellte zunächst einmal fest, dass bei der Anerkennung von Fahrtkosten als Werbungskosten normalerweise nur die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle berücksichtigt werde. Anders sei dies jedoch dann, wenn eine weitere Entfernung offensichtlich verkehrsgünstig sei und diese Strecke vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt werde. Die Strecke sei dann offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn der Steuerpflichtige sein Fahrziel trotz gelegentlicher Störungen regelmäßig schneller und pünktlicher erreichen könne. Dies habe der Polizist im vorliegenden Fall nicht hinreichend nachgewiesen. Von daher wies das Gericht die Klage ab.
FG Düsseldorf vom 18.07.2005, Az. 10 K 514/05 E
Stand: 01.01.2080
