Bereitschaftswagen
Private Nutzung von Firmenwagen vor der Haustüre
Der Kläger war bei einem Bestattungsunternehmen als Tischlermeister angestellt und erhielt einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Er hatte eine vierköpfige Familie und besaß einem privaten PKW. Er nahm den Firmenwagen abends bzw. am Wochenende mit nach Hause, wenn er sich in einem Bereitschaftsdienst befand. Er sei mit dem Firmenwagen zu dem Betrieb gefahren und dort in ein Bestattungsfahrzeug umgestiegen. Damit sei er dann zum jeweiligen Sterbeort gefahren. Dies sei etwa einmal im Monat sowie sechs weitere Male im Jahr der Fall gewesen. Das Finanzamt ging von der Möglichkeit einer privaten Nutzung aus und versteuerte den ihm dadurch entstehenden geldwerten Vorteil nach der 1% Methode.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Tischlermeisters statt. Zwar bestehe normalerweise bei der Mitnahme des Fahrzeugs nachts und am Wochenende nach Hause eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Fahrzeug auch privat genutzt werde. Dieser Schluss sei jedoch nicht zwingend. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich nicht um ein besonders hochwertiges Fahrzeug in Form eines Oberklassewagens handele und der Fahrer dort als Angestellter tätig sei. Er habe glaubhaft dargestellt, dass er das Fahrzeug nicht ständig, sondern lediglich im Rahmen des gelegentlichen Bereitschaftsdienstes mit nach Hause nehme. Von daher sei ihm durch die Nutzung auch kein geldwerter Vorteil zugeflossen.
FG Münster vom 28.10.2005, Az. 11 K 6266/02 E
Stand: 12.01.2006
