Baumängel
Absetzbarkeit bei der Beseitigung von Baumängeln.
Ein Bauherr beauftragte ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Gebäudes, welches auch zum eigenen Wohnen gedacht war. Aufgrund von Baumängeln musste der Bauherr unter anderem das Dach neu errichten, sowie den Abwasserkanal und die Terrasse wiederherstellen. Weil der Bauunternehmer mittlerweile insolvent geworden war, konnte der Bauherr gegen ihn keine Gewährleistungsansprüche erfolgreich durchsetzen. Er machte nunmehr in der Steuererklärung die ihm entstandenen Kosten für die Beseitigung der Baumängel als außergewöhnliche Belastungen geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzamt, noch beim Finanzgericht Erfolg.
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Revision des Klägers und somit die Klage ab. Es fehle an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen, weil das Auftreten von Mängeln im Baubereich üblich sei. Anders sei dies lediglich bei Hochwasserschäden, die als ungewöhnlich anzusehen seien. Die Insolvenz seitens der Bauunternehmers führe zu keiner anderen Beurteilung, weil dem Ausfall der Gewährleistungsansprüche keine bewusste und gewollte Vermögensverwendung zugrunde liege.
BFH vom 19.06.2006, Az. III B 37/05
Stand: 12.01.2007
