Umsatzsteuer bei den Geldspielautomaten einer Spielhalle
Die Betreiberin einer Spielhalle verfügte lediglich über Geldspielgeräte. Nachdem sie ihre Umsatzsteuererklärung eingereicht hatte, erfolgte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Hierbei ging das Finanzamt davon aus, dass ihre Umsätze der Umsatzsteuerpflicht unterlägen und erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid. Hiermit war die Spielhallenbetreiberin nicht einverstanden.
Das Finanzgericht Münster hob aufgrund der Klage der Spielhallenbetreiberin den geänderten Umsatzsteuerbescheid auf. Der europäische Gerichtshof habe festgestellt, dass die mit dem Betrieb von Geldautomaten erzielten Umsätze nicht der Umsatzbesteuerung unterlägen. Die Vorschriften der §§ 1, 13, 16 UStG verstießen insoweit gegen Art. 13 Teil B f der 6. Richtlinie 77/388 EWG. Von daher könnten sie nicht zulasten der Spielhallenbetreiberin angewendet werden.
FG Münster vom 14.06.2005, Az. 15 K 354/02 U
Stand: 12.10.2005
