Außergewöhnliche Belastung
Absetzbarkeit des Umzuges in ein c
Der Betroffene zog im Alter von fast 70 Jahren in ein Altenpflegeheim. Dies war notwendig, weil er aufgrund einer länger bestehenden manisch-depressiven Neurose derart antriebsarm war, dass er ohne eine Ansprache durch seinen Sohn nicht mehr sein verdunkeltes Zimmer verließ. Ihm sollte auf diese Weise die Rückkehr in ein geregeltes Leben ermöglicht werden. Der Umzug erfolgte aufgrund eines ärztlichen Ratschlages. Der Betroffene wurde mit der Pflegestufe Null eingestuft. Er machte seine Aufwendungen für stationäre Pflegeleistungen, Medikamente, Unterkunft sowie Sonstiges im Gesamtwert von 33.000 DM geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Das Finanzgericht Köln hob den Bescheid auf und erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für den Umzug ins Pflegeheim vollständig als außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG an. Sie stellten im vorliegenden Fall keine üblichen Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung dar, weil der Umzug nicht altersbedingt erfolgt sei. Vielmehr sei als Grund die psychische Erkrankung anzusehen. Eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim sei unüblich und daher als außergewöhnliche Belastung anzusehen. Es bedürfe hierzu nicht der Vorlage eines mit Merkzeichen versehenen Behindertenausweises.
FG Köln vom 26.10.2005, Az. 1 K 2682/02
Stand: 12.10.2005
