Steuerrecht - Ausländische Umsatzsteuer
Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 01.07.2005
In allen Mitgliedstaaten der EU ist die Erstattung der Vorsteuer durch bloßen Antrag, also ohne Fiskalvertreter und ohne Registrierung, möglich.
Voraussetzung: In dem betreffenden Land besteht keine Niederlassung und es wurden dort keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt. Nach diesem besonderen Erstattungs-Verfahren kann sich ein deutscher Unternehmer die beispielsweise anlässlich einer Geschäftsreise, einer Messe oder bei Montagearbeiten in einem EU-Staat bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen. Das Erstattungsverfahren hat folgende Bedingungen:
Antragsformular
In allen Mitgliedstaaten der EU kann das Formular USt 1 T/EG verwendet werden. Erhältlich ist dies beim Bundeszentralamt für Steuern. Der Antrag kann auch auf einem Formular eines anderen EU-Mitgliedstaates gestellt werden. Wichtig ist, dass die Formulare in der jeweiligen Landessprache ausgefüllt sind.
Originalrechnungen
Die im Antragsformular einzeln aufgeführten Vorsteuerbeträge müssen durch Originalrechnungen belegt werden. Die Rechnungen müssen die formellen Anforderungen im Umsatzsteuergesetz des jeweiligen Landes erfüllen.
Unternehmerbescheinigung
Der Antragsteller hat durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachzuweisen, unter welcher Steuernummer er eingetragen ist. Die Bescheinigung hat ein Jahr Gültigkeit ab Ausstellungsdatum.
Erstattungszeitraum
Der Erstattungszeitraum beträgt mindestens ein Vierteljahr, höchstens ein Kalenderjahr.
Mindestbeitrag
In einzelnen EU-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedlich hohe Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche Erstattungen.
Vorsteuerabzugsbeschränkungen
Bei Erstattungsverfahren sind auch Vorsteuerabzugsbeschränkungen in den jeweiligen Staaten zu beachten. Insbesondere betrifft dies Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Reisekosten angefallen sind.
Antragsfrist
Ein Antrag auf Vergütung muss bei der zuständigen Erstattungsbehörde spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres eingegangen sein. Entscheidend ist das Rechnungsdatum, da der Anspruch auf Vergütung mit Ausstellung der Rechnung entsteht. Eine Aufstellung der ausländischen Erstattungsbehörden finden Sie ebenfalls auf den Internetseiten des Bundeszentralamt für Steuern.
Dauer des Verfahrens
Grundsätzlich soll die zuständige Erstattungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags entscheiden. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass in einigen Ländern erheblich längere Zeiträume bis zur Rückerstattung des Vorsteuerbetrages abzuwarten sind. Die Auszahlung des Vergütungsbetrages erfolgt in der Regel durch Überweisung auf ein in- oder ausländisches Konto des Erstattungsberechtigten.
Vertreter
Der Vergütungsantrag kann auch durch einen Vertreter gestellt werden. Dabei muss eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers beigefügt werden. Die deutschen Außenhandelskammern in den EU-Mitgliedstaaten bieten gegen eine Gebühr diesen Service an. Anträge auf Erstattung müssen bei den Auslandshandelskammern bis spätestens 30. April des dem Erstattungsjahr folgenden Jahres eingereicht werden, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten. Eine Auflistung der deutschen Außenhandelskammern finden Sie im Internet unter www.ahk.de
Stand: 01.07.2005
