Ausbildungsbeginn
Berücksichtigung von Einkünften aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit beim Kindergeld
Ein volljähriger Sohn leistete nach seinem Abitur zunächst seinen Zivildienst ab. In dem betreffenden Veranlagungszeitraum leistete er während der ersten 2 ½ Monate noch seinen restlichen Zivildienst ab. Im Anschluss daran war er für einen Monat arbeitsunfähig erkrankt. Nachfolgend wurde er für fast fünf Monate als Betriebshelfer im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Die Arbeitszeit betrug 37 Wochenstunden. Im Oktober des betreffenden Jahres begann er mit seinem Physikstudium. Er hatte sich direkt nach dem Zivildienst für einen Studienplatz in diesem Fach beworben. Gleichwohl konnte er diesen Studiengang erst zum Wintersemester beginnen, weil er erst zu diesem Zeitpunkt angeboten wurde. Der Vater war der Ansicht, dass ihm ab Oktober des Veranlagungszeitraumes Kindergeld zugestanden habe. Das Finanzamt lehnte seinen Kindergeldantrag ab, weil der Sohn aufgrund seiner Tätigkeit als Betriebshelfer die Einkünftegrenze überschritten habe.
Der Bundesfinanzhof gab der Klage des Vaters statt. Ihm stehe das beantragte Kindergeld für die Monate zu, in denen sein Sohn nicht als Betriebshelfer beschäftigt worden sei. Für den Zeitraum vor seiner Arbeitsaufnahme sei er nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG und für die Zeit des Studienbeginns nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG als Kind zu berücksichtigen, weil er seine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte. Er habe durch seine Erwerbstätigkeit nicht die Einkommensgrenze überschritten, weil die während einer Vollzeittätigkeit erzielten Einkünfte nicht angerechnet würden. Dies gelte auch, wenn die Vollzeittätigkeit vor Beginn der Ausbildung ausgeübt worden sei.
BFH vom 15.09.2005, Az. III R 67/04
Stand: 14.03.2006
