Arztzulassung
Kosten für die Erlangung einer Zulassung als Vertragsarzt sind keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben.
Daher können sie auch nicht im Wege der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. So hat das Finanzgericht Niedersachsen 2005 in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen IV R 64/04).
Im Streitfall konnte ein Arzt gegen Zahlung einer Abfindung als Nachfolger in die Gemeinschaftspraxis eines anderen Gebietes einsteigen. Die dort erhaltene Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit nutzte er später, um seinen Sitz in den überversorgten Heimatbereich zu verlegen. Die Abfindung von rund 100.000 Euro plus Finanzierungs- und Rechtsanwaltskosten machte er als Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend. Doch das Finanzamt und nachfolgend das Finanzgericht Niedersachsen erkannten diese Kosten nicht an.
Die Richter stellten klar, dass der wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung ein so genanntes immaterielles Wirtschaftsgut darstellt.
Die Folge: Die Kosten für die Erlangung dieses Wirtschaftsguts sind in der Bilanz beziehungsweise bei der Gewinnermittlung zu erfassen, sie können aber nicht abgeschrieben werden. Der Wert der Zulassung erhöht lediglich den Firmenwert, was sich etwa bei einer späteren Übertragung der Praxis auswirken kann. Hätte es sich bei der Zulassung hingegen um ein abnutzbares Wirtschaftsgut gehandelt, hätte der Vertragsarzt immerhin die Kosten für die Anschaffung in gleichen Jahresbeträgen auf die Nutzungsdauer verteilen und somit steuerlich absetzen können.
Die Begründung der Richter für die Einstufung der Zulassung als immaterielles Wirtschaftsgut:
Absetzungen für Abnutzungen sind nur für Wirtschaftsgüter zu gewähren, deren Nutzbarkeit sich auf einen begrenzten Zeitraum erstreckt. Der Nutzen aus der Vertragsarztzulassung verbraucht sich aber nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Denn der wirtschaftliche Vorteil aus der Vertragsarztzulassung kann während der gesamten Zeit des Besitzes in Anspruch genommen werden. Auch erlösche die Zulassung grundsätzlich nur bei Tod, Verzicht, Wegzug oder Erreichen der Altersgrenze und nicht infolge von Abnutzungserscheinungen. Daher können keine Abschreibungen vorgenommen werden.
Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof, da der Arzt gegen das Urteil Revision eingelegt hat.
Stand: 02.06.2005
