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Steuerrecht - Steueramnestie

Publiziert von:
Rechtsanwalt Gerhard Bunn
am 18.02.2005


Steueramnestie

Letzte Chance bis Ende März 2005

Am 31. März 2005 läuft für alle, die in den Jahren 1993 bis 2002 Steuern hinterzogen haben, eine wichtige Frist ab. Wer in der genannten Zeit durch unrichtige oder unvollständige Angaben Steuern hinterzogen hat, kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung zu dieser Steuerverkürzung Straf- und Bußgeldfreiheit erreichen.

Die Frist ist gesetzlich festgelegt und wird nicht verlängert.

Wer zum Beispiel Geld auf einem Schweizer Bankkonto geerbt hat und nach dem Erbe vergessen hat, die Zinseinnahmen zu versteuern kann dies nachholen. Dabei werden günstige Pauschalen zugrunde gelegt. Wer Einkommen von 10.000 DM dem Finanzamt nicht angegeben hat, muß davon nur 60%, also 6.000 DM der Besteuerung unterwerfen. Der Steuersatz beträgt pauschal 35%, also 2.100 DM. Ähnlich günstige Steuersätze gelten auch für Umsatzsteuern und Erbschaftssteuern.

Man muß unbedingt beachten, dass nicht nur die strafbefreiende Erklärung bis zum 31. März beim Finanzamt eingehen muß, auch die Zahlung muß innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe, spätestens aber zum 31. März 2005 erfolgen.

Wer die Frist nicht nutzen möchte oder kann hat danach noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Dann wird jedoch der normale persönliche Steuersatz angewendet. Der Steuerbetrag muß auch noch verzinst werden. Dies ist fast immer die schlechtere Lösung. Die sogenannte Steueramnestie ist also eine sehr günstige Möglichkeit, Schwarzgelder zu waschen und in den normalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.

Stand: 18.02.2005