Alterseinkünftegesetz
Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten war der Fiskus zum Handeln gezwungen.
Deshalb wurde das Alterseinkünftegesetz geschaffen, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Die Neuregelung soll dazu führen, das zum einen Renten und Pensionen langfristig auf die gleiche Art und Weise besteuert werden und zum anderen, dass in beiden Fällen die sogenannte “nachgelagerte Besteuerung” stattfindet. Unter nachgelagerter Besteuerung versteht man, dass die Beiträge für die künftigen Altersbezüge weitgehend steuer- und abgabenfrei geleistet werden können, der Rentenbezug aber in der Endstufe 100 Prozent zu versteuern ist.
Dies bedeutet im Vergleich zum bisherigen Standard eine geradezu revolutionäre Systemumstellung.
Um die daraus entstehenden Ungerechtigkeiten zu vermeiden oder doch zumindest zu mildern hat der Gesetzgeber eine Übergangszeit bis zum Jahre 2040 beschlossen. In dieser Übergangszeit wird die Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Rentenversicherungen schrittweise erhöht, bis im Jahre 2025 die Abzugsfähigkeit zu 100 Prozent gegeben ist. Gleichzeitig wird aber auch die Besteuerung für alte und neue Rentner angehoben, hier läuft jedoch die Übergangszeit bis zum Jahre 2040.
Altersvorsorgeaufwendungen
Die Aufwendungen für die Altersvorsorge sind ab dem Jahr 2005 bis maximal 12.000 Euro ( für Ehegatten 24.000 Euro ) abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich bis zum Jahre 2025 jährlich um zwei Prozent, sodass im Jahr 2025 maximal 20.000 Euro pro Person abzugsfähig sind. Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), ebenso Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen, wenn diese die übrigen gesetzlichen Vorschriften erfüllen, aber auch Beiträge zu berufsständischen Altersversorgungseinrichtungen. Schließlich zählen auch noch die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung dazu, wie zum Beispiel Direktversicherungen. Gerade für die Direktversicherungen gibt es jedoch zusätzliche Vorschriften, sofern es sich um Verträge handelt, die bis Ende des Jahres 2004 abgeschlossen worden sind.
Unter diese besonders begünstigten Aufwendungen fallen jedoch nicht mehr die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen. Diese Beiträge gehören künftig unter die Rubrik “Vorsorgeaufwendungen in andere Versicherungen”, zu denen zum Beispiel auch die Beiträge zur Krankenversicherung oder Arbeitslosenversicherung gehören und bei denen die Abzugsfähigkeit auf einen Maximalbetrag von 2.400 Euro pro Jahr begrenzt ist (Beamte 1.500 Euro).
Der besondere Vorteil von Kapitallebensversicherungen bestand bisher darin, dass die Auszahlung dieser Lebensversicherung in den meisten Fällen steuerfrei war während gleichzeitig die Beiträge zu Lebensversicherung in vielen Fällen als Sonderausgaben geltend gemacht werden konnten.
Dies gilt auch weiterhin für Kapitallebensversicherungsverträge die bis zum Ende des Jahres 2004 abgeschlossen wurden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Beiträge ab dem Jahr 2005 nur noch sehr eingeschränkt abzugsfähig sind, weil der Maximalbetrag für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen in der Regel bereits durch andere Versicherungen, zum Beispiel Krankenversicherung oder Arbeitslosen-und Pflegeversicherung, aufgebraucht ist und damit die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt werden müssen.
Weil die Berechnung der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben künftig in vielen Fällen ungünstiger ist als nach altem Recht, gibt es für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden eine “Günstigerprüfung”, das heißt, dass der Sonderausgabenabzug nach den bisherigen Regeln errechnet und in der Steuerveranlagung angesetzt wird.
Besteuerung der Altersbezüge ab 2005
a) Besteuerung von gesetzlichen Renten
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die vor dem Jahr 2005 begonnen haben (Bestandsrenten) und die Renten die im Jahr 2005 beginnen, werden im Jahr 2005 mit 50 Prozent besteuert. Der steuerfreie Betrag der Rente wird für diese Renten im Jahr 2006 auf Dauer festgelegt. Beispiel:
| Jahresrente 2005: | 12.000 € | |
| Freibetrag 50 % | = | 6.000 € |
| zu versteuern im Jahr 2005: | 6.000 € | |
| Rentenerhöhung für 2006, geschätzt 2 % | = | 240 € |
| Jahresrente 2006: | 12.240 € | |
| Freibetrag 50 % | = | 6.120 € |
| zu versteuern im Jahr 2006: | 6.120 € | |
| Rentenerhöhung für 2007, geschätzt 2 % | = | 245 € |
| Jahresrente 2007: | 12.485 € | |
| Freibetrag 2006: | 6.120 € | |
| zu versteuern im Jahr 2007: | 6.365 € | |
Der Freibetrag der in diesem Beispiel im Jahr 2006 errechnet wird, gilt lebenslänglich, sofern sich die Grundlagen der Rentenzahlungen nicht ändern.
Für Renten die in einem späteren Jahr beginnen wird der Prozentsatz angewandt der für dieses Jahr gilt und der Betrag der sich in Euro aus der ersten vollen Jahresrente errechnet.
Beispiel:
| Rentenbeginn Oktober 2006 | Rente für drei Monate | 3.000 € |
| Besteuerungsanteil 52 % | im Jahr 2006 | 1.560 € |
| Erste volle Jahresrente 2007 (mit 2% Erhöhung) | Rente für 12 Monate | 12.240 € |
| Besteuerunganteil für 2007 - 52% | 6.365 € | |
| Rentenbetrag (1. volles Rentenjahr) | 12.240 € | |
| Freibetrag für 2007 und alle weiteren Jahre | 6.365 € | |
| Besteuerungsanteil 2007 | 5.875 € | |
b) Besteuerung von privaten Renten
Private Renten werden weiterhin mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Dabei handelt es sich zum Beispeil um Renten aus einer privaten Rentenversicherung. Das Verfahren entspricht der bisherigen Regelung. Der Ertragsanteil ist umso niedriger, desto älter der Rentenempfänger bei Beginn der Rente ist. Die Ertragsanteile sind aber geringer als bisher, weil ein anderer Diskontierungsfaktor. angewendet wurde
c) Pensionen
Pensionen werden, wie bisher auch schon, steuerlich weiterhin voll erfasst. Die steuerliche Begünstigung von Pensionen bestand auch bisher schon durch den Abzug eines Versorgungsfreibetrages. Analog zu den Bestimmungen für gesetzlichen Renten wird der Versorgungsfreibetrag im Jahre des Versionsbeginns auf Dauer festgeschrieben. Der Betrag wird errechnet mit 40 Prozent aus den Versorgungsbezügen, höchstens jedoch 3.000 Euro im Jahre 2005. Dieser Freibetrag wird schrittweise bis zum Jahr 2040 auf Null abgeschmolzen.
Im Jahre 2040 ist dann die Gleichheit der Besteuerung von Renten und Pensionen erreicht.
Rentenbezugsmitteilungen
Ab dem Jahre 2005 wurde außerdem eine neue Vorschrift in das Einkommensteuergesetz eingefügt und zwar der § 22a EstG. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass alle Rentenversicherungszahlstellen an ein zentrales Register Rentenmitteilungen weiterzugeben haben. Diese zentrale Stelle leitet dann die entsprechenden Daten an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter der Rentenempfänger weiter. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Angaben:
- Identifikationsnummer,
- Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Leistungsempfängers,
- Betrag der Leibrenten,
- Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs,
- Bezeichnung und Anschrift des Mitteilung.
Mit dieser Maßnahme soll offenbar erreicht werden, dass alle Rentenbezieher vollständig steuerlich erfasst werden. Dabei hat der Finanzminister offensichtlich diejenigen Rentner besonders im Auge, die neben dem Rentenbezug auch weitere Einkünfte haben, wie zum Beispiel Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietungen.
Durch die Erhöhung des steuerpflichtigen Teiles der Rente ab dem Jahr 2005 wird für sich allein betrachtet in der Regel nur in Ausnahmefällen eine Einkommensteuer anfallen. Ganz anders sieht es jedoch aus, wenn neben der Rente auch andere Einkünfte anzusetzen sind.
Langfristig ist es natürlich so, dass Altersbezüge nicht nur, wie bisher, grundsätzlich steuerpflichtig sind, sondern auch tatsächlich Einkommensteuer auslösen und damit dem Fiskus zusätzliche Einnahmen entstehen.
Stand: 01.12.2005
