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Steuerrecht - Allgemeinbildend

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.09.2006


Allgemeinbildend

Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule sind Sonderausgaben

Ein Steuerpflichtiger machte zunächst eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker und war in diesem Bereich etwa ein Jahr tätig. Im Anschluss daran besuchte er eine Fachoberschule und schloss diese mit dem Fachabitur ab. Nachfolgend machte er die Kosten für den Fachoberschulbesuch in Höhe von 7.566 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Köln wies die Klage des Steuerpflichtigen ab, weil es sich um keine Werbungskosten, sondern lediglich um Sonderausgaben handele. Hiergegen legte dieser Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Steuerpflichtigen zurück. Bei den Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule handele es sich um keine vorweggenommenen Werbungskosten. Diese könnten nur dann anerkannt werden, wenn es eine hinreichende berufliche Veranlassung für die Aufwendungen gebe. Daran fehle es jedoch, weil es bei dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule keinen Zusammenhang zu künftigen steuerbaren Einnahmen gebe. Bei einer Fachoberschule werde lediglich Allgemeinbildung vermittelt, weil es bei der Ausbildung an der Berufsbezogenheit fehle.

BFH vom 22.06.2005, Az. VI R 5/04

Stand: 17.09.2006