Alleinerziehende
Seit dem 1. Januar 2004 erhalten Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag, der mit der Einstufung in die Steuerklasse II einhergeht.
Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags gelockert worden sind, müssen Alleinerziehende genau prüfen, ob sie diesen Abzugsbetrag bzw. die Einstufung in die Steuerklasse II beanspruchen können.
Der Entlastungsbetrag wird Alleinerziehenden gewährt, zu deren Haushaltsgemeinschaft mindestens ein Kind gehört, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
Gleichzeitig muss das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnung beim Alleinerziehenden gemeldet sein. Ist ein Kind mit Haupt- und Nebenwohnsitz bei mehreren Steuerzahlern gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld bekommt.
Als alleinstehend gelten dabei Steuerzahler, die nicht verheiratet oder verwitwet sind. Es darf auch keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen. Ausnahme: Es handelt sich um Kinder, für die dem Steuerzahler Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht oder um Kinder, die Wehr- oder Ersatzdienst leisten oder als Entwicklungshelfer tätig sind.
Ist eine andere, dritte Person in der Wohnung des Steuerzahlers gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerzahler eine Haushaltsgemeinschaft bildet.
Diese Vermutung ist grundsätzlich widerlegbar. Ausgeschlossen ist die Widerlegung allerdings dann, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft vorliegt.
Stand: 13.07.2005
