Zuschläge trotz tarifvertraglich vorgesehenem Freizeitausgleich sind steuerpflichtig.
Ein Angestellter im öffentlichen Dienst war im Wechselschichtdienst tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitete er an diversen Feiertagen. Da ihm wegen personeller Engpässe der normalerweise tarifvertraglich vorgesehene Freizeitausgleich nicht gewährt werden konnte, erhielt er vom Arbeitgeber Zuschläge i.H.v. 35 Prozent des Grundgehalts. Diese wurden vom Arbeitgeber als steuerfreie Lohnzuschläge behandelt. Das Finanzamt schloss sich dieser Auffassung nicht an und versteuerte die Zuschläge voll.
Zu Recht, befand das Finanzgericht Düsseldorf. Der Arbeitgeber habe sich dafür entschieden, dass die Nachteile für Feiertagsarbeit durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Steuerrechtliche Konsequenz dieser Entscheidung sei es, dass trotzdem gezahlte Zuschläge wie normaler Lohn behandelt würden. Das habe zur Folge, dass Lohnzuschläge wegen Feiertagsarbeit voll versteuert werden müssen.
FG Düsseldorf vom 26.3.2004, Az. 18 K 6806/00 E
Stand: 14.10.2005
