Auch selbstfahrende Wohnwagen von Schaustellern sind steuerfrei.
Eine Schaustellerin nutzte auf ihren Touren einen LKW, auf dem die Aufbauten gewechselt werden konnten. Es standen zwei Aufbauten zur Verfügung, die beide Wohnzwecken dienten. Das Finanzamt hatte das Fahrzeug zunächst von der KfZ-Steuer befreit, später hob es diesen Bescheid jedoch auf und meint nunmehr, dass entweder Zugmaschinen oder Wohnanhänger von der KfZ-Steuer zu befreien seien, nicht aber LKW mit Wohnaufbauten. Die Schaustellerin erhob gegen diese Bescheide Einspruch, sie widersprächen dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Bundesfinanzhof gab der Schaustellerin recht. Entgegen dem Wortlaut seien nicht nur Wohnanhänger, sondern auch selbstfahrende Wohnwagen von Schaustellern von der KfZ-Steuer zu befreien. Es bestehe kein Grund, solche Wagen steuerlich anders zu behandeln als Zugmaschinen oder Wohnanhänger. Der Gesetzgeber habe nach bisherigen Erkenntnissen eine solch kleinliche Differenzierung auch nicht gewollt. Es sei deshalb Aufgabe des Gerichtes das gesetzgeberische Versehen im Wege der Rechtsfortbildung auszugleichen.
BFH vom 16.11.2004, Az. VII R 16/04
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