Eine Aussetzung der Vollziehung ist nur bei wirklich neuen Tatsachen für den Veranschlagungszeitraum maßgebend.
Ein Unternehmen verlangte vor dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung der Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1994-2002. Diese seien fehlerhaft, da das Unternehmen seinen Sitz ins Ausland verlegt habe, was aber nicht bei der Besteuerung berücksichtigt worden sei. Außerdem habe es einen Beteiligtenwechsel im Unternehmen gegeben, so dass nunmehr ein anderes Finanzamt zuständig wäre.
Das Finanzgericht des Saarlandes wies den Antrag ab. Der Wechsel des Unternehmenssitzes habe unstreitig erst im Jahre 2002 stattgefunden. Auswirkungen auf die Bescheide für die Jahre 1994-2002 würden sich damit nicht ergeben. Zuständig für die Unternehmensbesteuerung sei zwar mittlerweile tatsächlich ein anderes Finanzamt. Allerdings habe dies auf das laufende Verfahren nach den einschlägigen Bestimmungen keinen Einfluss. An der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide gebe es wegen der vorgebrachten Argumente keinerlei Zweifel. Eine Aussetzung der Vollziehung sei deshalb nicht geboten.
FG des Saarlandes vom 19.05.2004, Az. 1 V 51/04
Stand: 18.10.2005
