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Steuerrecht - Veranlagungszeitraum

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 18.10.2005


Veranlagungszeitraum

Eine mehrjährige Tätigkeit muss nicht länger als zwölf Monate dauern.

Ein Angestellter war von Juni 1993 bis Januar 1994 in einem Unternehmen beschäftigt. Nach einer Kündigung erhielt er in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Abgeltung aller Lohnansprüche einen Betrag von ca. 100.000 Euro. Das Finanzamt lehnte es im Einkommenssteuerbescheid ab, dieses Einkommen als Einkunft aus mehrjähriger Tätigkeit einzustufen. Dagegen wandte sich der Angestellte mit Einspruch und Klage.

Er hatte damit vor dem Bundesfinanzhof letztlich Erfolg. Der Angestellte habe Anspruch auf die ermäßigte Besteuerung für eine mehrjährige Tätigkeit. Eine solche liege immer dann vor, wenn sie sich auf mehrere Veranlagungszeiträume erstrecke. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Steuerlast abzumildern, indem man die in einem Veranlagungszeitraum erhaltenen Einkünfte auf die Zeiträume verteilt, in dem die zugrundeliegende Leistung erbracht wurde. Dafür sei es nicht von Belang, ob die Tätigkeit tatsächlich länger als zwölf Monate ausgeübt wurde.

BFH vom 14.10.2004, Az. VI R 46/99

Stand: 18.10.2005