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Steuerrecht - Unverbindlichkeit

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Rechtszentrum
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Bloße “Mitteilung“ hat keine Bindungswirkung.

Ein Unternehmer betrieb einen Wirtschaftsdienst. Da er keine Umsatzsteuererklärung einreichte, wurde er vom Finanzamt geschätzt. Gegen den entsprechenden Bescheid erhob er Einspruch und reichte seine Umsatzsatzsteuererklärung ein. Nach einem Gerichtsverfahren wurde die Behörde verurteilt, die Steuern nach neuen Maßgaben festzusetzen. Das Finanzamt teilte dem Unternehmer mit, dass es beabsichtige, in seinem Sinne neu zu bescheiden, “sofern es keine Beanstandungen” gebe. Später wurde ein Änderungsbescheid erlassen, der von den Maßgaben der Mitteilung abwich. Begründet wurde dies damit, dass bei den früheren Berechnungen ein Fehler unterlaufen sei. Gegen diesen Änderungsbescheid erhob der Unternehmer wiederum Einspruch und Klage. Das Finanzamt dürfe nicht von seiner vorher gemachten Mitteilung abweichen.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab. Da der Änderungsbescheid an sich sachlich richtig sei, bestehe kein Anlass für eine Neubescheidung. Die Mitteilung entfalte keine Rechtswirkung, da ein Bescheid nur angekündigt und gerade noch nicht erlassen worden sei.

BFH vom 18.11.2004, Az. V R 37/03

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