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Steuerrecht - Unklare Rechtslage

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 18.10.2005


Kein Verschulden bei komplizierten Rechtsfragen.

Ein Ehepaar beantragte im Jahre 1994 einen sogenannten Bauschein zur Aufstockung des Dachgeschosses ihres Hauses. Die entsprechende Genehmigung wurde erteilt. Noch im Jahre 1994 wurden die Zimmermannsarbeiten und die Dacheindeckung abgeschlossen. Ab Februar 1996 wurde der Innenausbau des Dachgeschosses ausgeführt. Das Ehepaar verlangte im Jahre 2002 die Gewährung der Eigenheimzulage. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, da die Baugenehmigung bereits 1995 erteilt worden sei und deshalb kein Rechtsanspruch auf die Eigenheimzulage mehr bestehe. 2002 wurde diese Entscheidung bestandskräftig. Daraufhin beantragte das Ehepaar rückwirkend eine andere steuerliche Förderung für den Ausbau im Zeitraum 1994-1996. Auch dies wurde abgelehnt. Die Antragsteller hätten es schuldhaft versäumt, die richtige Förderung zu beantragen.

Die folgende Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte Erfolg. Bei komplizierten rechtlichen Sachverhalten könne den Steuerpflichtigen nicht vorgehalten werden, dass sie zunächst die falsche Förderung beantragt hätten. Erst nachdem der Bescheid über die Eigenheimzulage bestandskräftig geworden war, sei die Lage klar genug gewesen. Von einem Verschulden könne deshalb nicht gesprochen werden.

FG Rheinland-Pfalz vom 21.06.2004, Az. 5 K 1539/03

Stand: 18.10.2005