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Steuerrecht - Testkosten

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Ein Vaterschaftstest ist keine außergewöhnliche Belastung.

In einem Prozess vor einem Amtsgericht wurde ein Mann zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Vorangegangen war ein Vaterschaftstest. In seiner Einkommenssteuererklärung machte er die Kosten des Prozesses und die des Vaterschaftstestes als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten bei der Einkommenssteuerfestsetzung aber nicht.

Die Klage gegen diesen Bescheid hatte letztlich keinen Erfolg. Anspruch auf Solidarität der Steuergemeinschaft bestehe nur, wenn das fragliche Ereignis der individuellen Gestaltung entzogen ist. Bei einem Zivilprozess gehe der Steuerpflichtige aber bewusst ein Risiko ein, über das er selbst entscheiden könne. Gerade wenn die Erfolgsaussichten gering seien, können die entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Nur wenn der Steuerpflichtige ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft substantiiert hätte darlegen können, wäre eine Berücksichtigung der Prozesskosten bei der Einkommenssteuer in Betracht gekommen.

BFH vom 18.3.2004, Az. III R 24/03

Stand: 14.10.2005