Tatsachenentscheidung
In dubio pro reo gilt auch im Steuerrecht.
Ein ehemaliger Notar reichte seine Steuererklärungen für 1991 und 1992 ein und wurde dementsprechend veranlagt. 1999 teilte er dem Finanzamt mit, dass er Wertpapiere, die in der Schweiz angelegt waren, im Gesamtwert von 400.000 DM nicht angegeben habe. Das Finanzamt erließ daraufhin Änderungsbescheide für die Jahre 1987 bis 1992. Die Behörde ging davon aus, dass bereits vor 1991 die Anlage vorhanden war und diese auch zu besteuern sei. Der Notar erhob Einspruch gegen die Neuveranlagung. Im Zeitraum vor 1991 habe die Geldanlage in der veranschlagten Höhe noch gar nicht bestanden, vielmehr habe es erst 1992 die entscheidenden Zuflüsse aus seinem damals noch existierenden Notariat gegeben.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab nach erfolglosem Einspruch der Klage statt. Im Zweifel sei nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung für den Steuerpflichtigen zu entscheiden. Deshalb verbiete es sich, die Veranlagungen auf bloße Wahrscheinlichkeitserwägungen zu stützen. Es seien nur Tatsachen zu berücksichtigen, von denen die Behörde jeweils sicher überzeugt sei. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden.
FG Düsseldorf vom 04.11.2004, Az. 11 K 2702/02 E
Stand: 01.01.2080
