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Steuerrecht - Soziales Jahr

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.10.2005


Ein freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung.

Ein Ehepaar hatte eine Tochter, die in der Zeit von September 1997 bis Oktober 1998 ein sogenanntes freiwilliges soziales Jahr ableistete. Für diesen Zeitraum machte das Ehepaar in der gemeinsamen Einkommenssteuererklärung den Ausbildungsfreibetrag geltend. Das Finanzamt berücksichtigte das freiwillige soziale Jahr der Tochter im Steuerbescheid jedoch nicht.

Zu Recht, befand der Bundesfinanzhof. Der Ausbildungsfreibetrag könne nur geltend gemacht werden, wenn sich der oder die Betreffende ernsthaft auf die Erreichung eines beruflichen Zieles vorbereite. Ein freiwilliges soziales Jahr diene aber gerade nicht der Erreichung eines konkreten beruflichen Zieles, sondern vermittele vordergründig soziale Erfahrungen und stärke das Verantwortungsgefühl für die Gemeinschaft. Außerdem erhalten die Helferinnen und Helfer im Rahmen des sozialen Jahres eine Unterkunft, Verpflegung und ein Taschengeld. Die Eltern würden bereits dadurch entlastet. Die zusätzliche Entlastung der Eltern durch einen Ausbildungsfreibetrag bei der Steuererklärung sei auch vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.

BFH vom 24.06.2004, Az. III R 3/03

Stand: 17.10.2005