Das Vertrauen in gleichbleibender Rechtslage in der Zukunft ist nicht schützenswert.
Ein Ehepaar kaufte im Jahre1997 ein Haus und verkaufte es Anfang 2000 mit einem Gewinn von 250.000 DM. Im März 1999 war durch eine Gesetzesänderung die für die steuerliche Veranlagung relevante Veräußerungsfrist für Häuser von zwei auf zehn Jahre verlängert worden. Das Finanzamt veranlagte daher für das Jahr 2000 die Veräußerungsgewinne in der Einkommenssteuererklärung des Ehepaares. Dagegen wehrte sich das Ehepaar mit Einspruch und Klage. Die Gesetzesänderung sei verfassungswidrig. Sie hätten beim Kauf des Hauses darauf vertraut, dass sie es nach spätestens 2 Jahren wieder steuerfrei weiterverkaufen könnten. Wegen dieses Vertrauens dürften sie jetzt nicht herangezogen werden.
Die Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht Köln entschied, dass das klagende Ehepaar niemals eine schützenswerte Rechtsposition innehatte. Sie hätten das Vertrauen in eine zukünftige Rechtslage gesetzt. Dies sei aber nicht schützenswert. Dem Gesetzgeber müsse es immer offen bleiben, Gesetze mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Wenn man diesen Weg verbaue, sei der Staat nicht mehr handlungsfähig.
FG Köln vom 27.6.2004, Az. 14 K 6718/02
Stand: 17.10.2005
