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Steuerrecht - Raucherentwöhnung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Betriebliche Raucherentwöhnungskurse sind Arbeitslohn.

In einem Unternehmen wurde ein umfassendes Rauchverbot verhängt. Rauchen sollte nur noch auf Raucherinsel erlaubt sein. Im Gegenzug übernahm der Arbeitgeber die Kosten für diverse Raucher - Entwöhnungsmaßnahmen. Das zuständige Finanzamt und der Arbeitgeber streiten nun, ob diese Kosten als Arbeitslohn bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind. Das Unternehmen ist der Meinung, dass die Aufwendung ausschließlich im betrieblichen Interesse gelegen hätten und deshalb kein "Lohn" im steuerrechtlichen Sinne seien.

Das Finanzgericht Köln folgte dieser Auffassung nicht. Von einem ausschließlich betrieblichen Interesse könne nach gefestigter Rechtsprechung nur gesprochen werden, wenn die Maßnahmen zur Abwehr von berufsspezifischen Gesundheitsgefahren getroffen werden. Bei den streitigen Maßnahmen fehle dieser spezielle Bezug aber, da das Rauchen ein gesamtgesellschaftliches Problem sei. Die Maßnahmen hätten deshalb überwiegend im Interesse der Arbeitnehmer gelegen und seien deshalb als Arbeitslohn zu behandeln.

FG Köln vom 24.6.2004, Az. 2 K 3877/02

Stand: 14.10.2005