Eine Anhängerkupplung erhöht noch nicht das Gesamtgewicht.
Das Finanzamt und der Besitzer eines PKW stritten um die steuerliche Einstufung des Wagens. Der Besitzer meinte, dass sein Wagen als LKW einzustufen sei, weil das zulässige Gesamtgewicht bei Anhängerbetrieb über 2.800 kg betrage. Das Finanzamt lehnte diese Auffassung ab. Maßgeblich sei ausschließlich das in den Fahrzeugpapieren angegebene Gesamtgewicht, ohne die Berücksichtigung des Anhängers.
Einspruch und Klage des Autobesitzers blieben erfolglos. Nach Ansicht des Finanzgerichts München erhöht sich das für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer relevante Gewicht nicht durch die bloße Tatsache, dass eine Anhängerkupplung vorhanden sei. Eine verkehrsrechtlich zulässige Erhöhung des Gesamtgewichtes läge nur dann vor, wenn der Anhänger dauerhaft mit dem Fahrzeug verbunden wäre.
FG München vom 10.03.2004, Az. 4 K 4206/03
Stand: 18.10.2005
