Eine Tatsache aus alten Steuerbescheiden kann als Neu bewertet werden.
Eine Erbin mehrerer Grundstücke gab in ihrer Erbschaftssteuererklärung an, dass sie zu Lebzeiten von der Eblasserin keinerlei Geschenke erhalten habe. Ein entsprechender Bescheid erging. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Erbin bereits vor einigen Jahren einige der Grundstücke von der Verstorbenen geschenkt worden waren. Für diesen Vorgang zahlte die Erbin damals auch Schenkungssteuer. Als die vorzeitige Schenkung bekannt wurde, erließ das Finanzamt einen neuen Erbschaftssteuerbescheid wegen des Vorliegens von neuen Tatsachen. Gegen diesen wendet sich die Erbin mit Einspruch und Klage. Sie meint, dass gar keine neuen Tatsachen vorliegen würden, da damals sogar derselbe Bearbeiter den Schenkungssteuerbescheid erlassen habe, ihm der Sachverhalt also bekannt gewesen sein dürfte.
Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Sachbearbeiter habe darauf vertrauen dürfen, dass die Auskünfte der Steuerpflichtigen bei Abgabe der Erbschaftssteuererklärung richtig sind. Daher habe er keinen Anlass gehabt, sich nach früheren, relevanten Vorgängen zu erkundigen. Angesichts der Vielzahl von Sachverhalten könnten niemandem alle Fälle aus den vergangenen Jahren geläufig sein. Deswegen lägen hier neue Tatsachen vor. Da die Klägerin selber ihre Auskunftspflichten verletzt habe, könne sie sich nicht auf eine angebliche Pflichtverletzung durch das Finanzamt berufen.
Niedersächsisches FG vom 14.04.2004, Az. 3 K 88/99
Stand: 18.10.2005
