Navigationsgeräte sind Telekommunikationsgeräte.
Ein nichtselbständiger Makler wurde zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt. Der Arbeitgeber überließ ihm einen Firmenwagen zur privaten Nutzung. Dieser war mit einem Navigationsgerät auf GPS-Basis ausgestattet. Das Finanzamt stellte beim Einkommenssteuerbescheid dieses System als geldwerten Vorteil ein. Dagegen richteten sich Einspruch und Klage. Das Navigationssystem sei ein Telekommunikationsgerät, dessen Überlassung steuerfrei sei. Das Finanzamt war der Auffassung, dass bei dem Navigationsgerät kein Informationsaustausch stattfinde und deshalb nicht von "Kommunikation" gesprochen werden könne.
Das Sächsische Finanzgericht gab der Klage statt. Telekommunikation sei ein Sammelbegriff für Nachrichtenübertragung aller Art. Der Gesetzgeber habe vor einigen Jahren solche Geräte steuerfrei gestellt, um dem allgemein beklagten technologischen Rückstand in Deutschland entgegenzuwirken. Unter diesem Gesichtspunkt werde deutlich, dass auch die streitige Anlage unter den Begriff Telekommunikation fallen muss, damit das gesetzgeberische Ziel erreicht werden könne.
Sächsisches FG vom 12.2.2004, Az. 2 K 291/00
Stand: 14.10.2005
