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Steuerrecht - Kombi-Rente

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 18.10.2005


Die Gebühren für Kombi-Rente können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ein Angestellter schloss im Jahre 1996 einen Vertrag über eine Kombi-Rente ab. Dieser bestand aus einem Konstrukt von Darlehens-, Investment- und Versicherungselementen. Für die Vermittlung des Vertrages erhob die handelnde Bank eine Gebühr i.H.v. 6 Prozent des Vertragswertes. Diese Gebühr machte der Arbeitnehmer nunmehr in seiner Einkommenssteuererklärung geltend. Das Finanzamt gewährte die Berücksichtung nur zu einem Drittel. Die geltend gemachte Gebühr decke zu zwei Dritteln die Kosten für das Investment und die Versicherung. Solche seien aber nicht anrechenbar.

Das Finanzgericht Köln gab der folgenden Klage des Angestellten statt. Nach den einschlägigen Vorschriften seien Aufwendungen für den Erwerb von Einnahmen aus Leibrenten zu einhundert Prozent als Werbungskosten absetzbar. Das Finanzamt habe pauschal behauptet, dass die Gebühr zu zwei Dritteln für die Investment- und Versicherungskomponente angefallen sei, ohne sich mit dem Sachverhalt auseinander zusetzen. Tatsächlich sei die Gebühr nur für die Kreditvermittlung angefallen, sie sei deshalb absetzbar.

FG Köln vom 30.6.2004, Az. 8 K 6763/00

Stand: 18.10.2005