Kirchgeld
Das Kirchgeld muss auch vom konzessionslosen Ehemann gezahlt werden.
Ein Ehepaar lebte im Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war der alleinige Versorger der Familie. Die Ehefrau gehörte der evangelischen Kirche an, er war konfessionslos. Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte gemeinsam. Das Finanzamt setzte gegenüber der Ehefrau ein evangelisches Kirchengeld fest. Dagegen ging sie in Einspruch. Sie war der Meinung, dass ihr Ehemann in seiner Glaubensfreiheit verletzt werde, da er mit seinem Einkommen eine ihm fremde Glaubensrichtung unterstützen müsse.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Zwar dürfe die Kirche nur jeweils den Kirchenangehörigen besteuern. Wenn allerdings durch die Ehe und die gemeinsame Lebensführung bei dem Kirchenangehörigen eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestehe, sei es nicht unbillig, das Kirchgeld zu erheben. Das geltend gemachte Kirchengeld betrage weit unter 5 Prozent des "Taschengeldanspruches" den die Ehefrau gegenüber dem Ehemann zur persönlichen Lebensführung habe. Die Besteuerung sei deshalb insgesamt zumutbar.
FG Düsseldorf vom 18.6.2004, Az. 1 K 6487/02
Stand: 14.10.2005
