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Steuerrecht - Kfz-Steuerpflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 18.10.2005


Die Kfz-Steuerpflicht besteht trotz der Fahrzeugzulassung durch einen Unbekannten.

Im Dezember 1992 wurde ein Fahrzeug zugelassen. Das Finanzamt setzte für den Zeitraum die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitraum 1995 bis 2000 mit Beträgen zwischen 700 und 850 DM fest. Im Januar 2001 teilte das Finanzamt dem in der Zulassung angegebenen Halter mit, dass nunmehr über 5.000 DM an Steuern offen seien. Daraufhin erhob der angeschriebene Halter "Widerspruch". Er meinte, dass er niemals ein solches Fahrzeug besessen habe. Er bekräftigte dies mit einer eidesstattlichen Versicherung. Das Finanzamt verlangte trotzdem die Nachzahlung der Steuerschulden.

Einspruch und Klage des vermeintlichen Halters blieben vor dem Finanzgericht Düsseldorf erfolglos. Steuerschuldner sei immer derjenige, auf dessen Namen die Zulassung erfolge. Wenn die Zulassung, wie hier, nach einer Urkundenfälschung zustande käme, sei sie zwar rechtswidrig, aber trotzdem rechtlich noch existent. Nur dies sei aber Voraussetzung für die Steuerpflicht des vermeintlichen Halters. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



FG Düsseldorf vom 26.11.2004, Az. 8 K 5747/02

Stand: 18.10.2005