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Steuerrecht - Keine Gewerbesteuer

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Rechtszentrum
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Sprachheilpädagoge braucht keine Gewerbesteuer bezahlen.

Ein Sprachheilpädagoge mit Zulassung durch die gesetzliche Krankenversicherung wurde vom Finanzamt zur Abgabe von Gewerbesteuererklärungen aufgefordert. Als er sich weigerte, schätzte das Finanzamt seine Einkünfte und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Sein Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil er nach Ansicht des Finanzamtes keine freiberufliche Tätigkeit ausübe.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah das anders und gab seiner Klage statt. Es handele sich bei dem Berufsbild des Sprachheilpädagogen um eine freiberufliche Tätigkeit, weil sie der eines Krankengymnasten ähnlich sei. Dies reiche aus, weil die Tätigkeit eines Krankengymnasten nicht geschützt sei. Sie könne auch unter einer anderen Bezeichnung von den Vertretern einer anderen Berufsgruppe ausgeübt werden. Das Durchlaufen einer bestimmten Berufsausbildung sei hierfür nicht unbedingt erforderlich.

FG Düsseldorf vom 12.05.2004, Az. 13 K 1030/01 G

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