Kein Ehegattensplitting für Lebenspartnerschaften
Ein Personalberater schloss mit einem Angestellten eine Lebenspartnerschaft. Gegenüber dem Finanzamt verlangt er nun eine Zusammenveranlagung. Die Behörde lehnte dies ab, da keine Ehe im zivilrechtlichen Sinne vorliege. Der Personalberater sah darin eine Verletzung des grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatzes.
Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage auf Zusammenveranlagung ab. Eine Verletzung des Grundgesetzes liege nicht vor, denn es obliege allein dem Gesetzgeber, welche Lebensgemeinschaften gefördert werden sollten und welche nicht. Der Gesetzgeber habe die Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehepaare beschränkt. Eine Erstreckung auf Lebenspartnerschaften widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens des Lebenspartnerschaftsgesetzes auf eine Regelung dieses steuerlichen Aspektes verzichtet. Eine Auslegung gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sei deshalb seinerseits mit der Verfassung nicht zu vereinbaren und deshalb abzulehnen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens wurde die Revision zugelassen.
Niedersächsisches FG vom 15.12.2004, Az. 2 K 292/03
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