Eigener Hausstand auch für Junggesellen.
Ein Kaufmann bewohnte allein ein Haus, das sich auf dem Grundstück seiner Eltern befand. Er entrichtete Miete, in dem Haus teilte er sich die sanitären Einrichtungen mit seiner Schwester. Nach Aufnahme einer Tätigkeit im 550 km entfernten München mietete er dort ein Appartement an. Die Kosten dafür machte er als Kosten für einen eigenen Hausstand in seiner Einkommenssteuererklärung als Unterkunftskosten geltend, weiterhin stellte er 46 Heimfahrten als Werbungskosten ein. Das Finanzamt folgte dem nicht und berücksichtigte die Fahrtkosten nur teilweise als steuermindernd.
Nach abgewiesenem Einspruch hatte die Klage vor dem Bundesfinanzhof auch in letzter Instanz Erfolg. Ein eigener Hausstand liege bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige dessen Führung maßgeblich beeinflusse. Hier sei der Haushalt sogar ausschließlich allein geführt worden. Die bloße Tatsache, dass gemeinsam die sanitären Einrichtungen geführt würden, stehe dem in keinem Falle entgegen. Außerdem habe sich der Lebensmittelpunkt noch im Heimatort befunden, was durch die zahlreichen Heimfahrten bewiesen würde.
BFH vom 14.10.2004, Az. VI R 82/02
Stand: 18.10.2005
