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Steuerrecht - Gewinnstreben

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Das Ziel der Gewinnlosigkeit indiziert keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft gründete eine GmbH zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben, deren alleinige Gesellschafterin sie war. Im Statut war festgelegt, dass sie den kommunalrechtlichen Finanzrichtlinien entsprechend, tendenziell gewinnlos bleiben sollte. Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass die statuierte Gewinnlosigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an die Alleingesellschafterin führe. Entsprechende Körperschaftssteuerbescheide wurden erlassen. Dagegen wandte sich die GmbH mit Einspruch und Klage.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Es bestehe kein Rechtssatz, der besage, dass Gewinnlosigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten der Gesellschafter führe. Grundsätzlich sei bei einer GmbH zwar von einem Gewinnstreben auszugehen. Allerdings müsse hier die besondere Struktur der GmbH berücksichtigt werden. Sie sei gesetzlich verpflichtet, nur kostendeckend zu arbeiten und deshalb nicht wie ein gewöhnliches wirtschaftliches Unternehmen zu behandeln.

FG Köln vom 24.03.2004, Az. 13 K 5107/00

Stand: 14.10.2005