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Steuerrecht - Gewinnerzielungsabsicht

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Rechtszentrum
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Verbilligte Miete für den Sohn verhindert noch nicht die Gewinnerzielungsabsicht

Ein Ehepaar erwarb eine Wohnung, die sie an ihren Sohn im Rahmen eines befristeten Mietvertrages für 560 DM pro Monat vermieteten. Er bewohnte das Objekt bis Juni 2002, danach wurde die Wohnung fremdvermietet. In ihrer Einkommenssteuererklärung machte das Paar Verluste aus der Vermietung geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da die Vermietung befristet und nicht auf Gewinn angelegt gewesen sei. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass 1.000 DM ein angemessener Preis gewesen wären. Erstinstanzlich unterlag das Ehepaar.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Vermietung sehr wohl mit dem Ziel der Gewinnerzielung sein könnte. Aus der Tatsache, dass der erste Mietvertrag befristet war, könne man außerdem gerade nicht schließen, dass die Vermietertätigkeit insgesamt nicht auf Dauer angelegt war. Gerade weil die Wohnung danach normal vermietet wurde, könne man tendenziell sogar von einer auf Dauer angelegten Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Daher sei der Rechtsstreit zurückzuverweisen.

BFH vom 14.12.2004, Az. IX R 1/04

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