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Steuerrecht - Fremdsprachenkurs

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Ein Fremdsprachenkurs kann von Flughafenangestellter geltend gemacht werden.

Eine Angestellte machte bei ihrer Einkommenssteuererklärung die Kosten für einen Italienischkurs an der Volkshochschule geltend. Als Angestellte eines Flughafens sei sie auf die Kenntnisse mehrerer Fremdsprachen angewiesen. Das Finanzamt lehnte diese Auffassung ab und berücksichtigte die Kosten des Kurses nicht. Das Erlernen von Fremdsprachen betreffe im Allgemeinen hauptsächlich den Bereich der privaten Lebensführung.

Das angerufene Finanzgericht München gab der Angestellten recht. Zur Geltendmachung von Sprachkursen sei es notwendig, dass ein ausreichender Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und die Absicht zur Förderung der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werde. Das habe die Angestellte in ausreichender Art und Weise getan. Gerade bei Tätigkeiten auf Flughäfen seien Fremdsprachenkenntnisse von großem Vorteil. Diese Tatsache sei auch vom Arbeitgeber der Angestellten bestätigt worden. Im übrigen gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass die Absolvierung des Kurses durch überwiegend private Interessen motiviert worden sei.

FG München vom 15.03.2004, Az. 13 K 15/00

Stand: 14.10.2005