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Steuerrecht - Fahrtenbuchführung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 18.10.2005


Fahrtenbuchführung

Ein Fahrtenbuch muss fortlaufend geführt werden, nachträgliche Änderungen sind unzulässig.

Ein Unternehmen stellte seinen Geschäftsführern Dienstwagen zur Verfügung. Das Fahrtenbuch wurde in einer Microsoft - Exceltabelle geführt. Oft wurde es im nachhinein geändert, z.B. zurückliegende Fahrten neu eingefügt. Das Finanzamt erkannte bei der Lohnsteuererklärung das Fahrtenbuch bei der Berechnung der erlangten geldwerten Vorteile nicht mehr an. Dagegen wandte sich das Unternehmen, dass Fahrtenbuch habe entsprechend den gesetzlichen Regelungen vorgelegen und dessen Inhalte seien deswegen zu berücksichtigen.

Einspruch und Klage blieben vor dem Finanzgericht Düsseldorf ohne Erfolg. Zwar enthalte das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen zu den Anforderungen an ein Fahrtenbuch. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall unbestritten, nachträgliche Änderungen möglich seien und diese auch durchgeführt wurden, liege eben kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mehr vor. Die Aufzeichnungen eines Fahrtenbuches müssten immer fortlaufend erfolgen. Außerdem müssten nachträgliche Änderungen immer als solche erkennbar sein. Beiden Anforderungen würde die Exceltabelle nicht gerecht, deshalb habe das Finanzamt dieses Fahrtenbuch zurecht nicht berücksichtigt.

FG Düsseldorf vom 21.9.2004, Az. 9 K 1073/04 H(L)

Stand: 18.10.2005