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Steuerrecht - Erklärungsverpflichtung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.10.2005


Die Abgabe einer jeden Steuererklärung ist eine eigene Tat.

Zwei Bauunternehmer beschäftigten illegal Arbeiter auf ihren Baustellen, diese zeigten sie auch gegenüber dem Finanzamt nicht an. Dies geschah über einen Zeitraum von mehreren Jahren und mit mehreren Firmen. Um einen legalen Anschein zu bewahren, stellten sie darüber Scheinrechnungen an eigens zu diesem Zweck gegründete Briefkastenfirmen. Das Landgericht wertete die Tätigkeit der jeweiligen Scheinfirmen als eine Tat, verurteilt wurde wegen Steuerhinterziehung.

Auf Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil verschärft. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Abgabe einer jeden fehlerhaften Steuererklärung als eigene Tat zu werten und entsprechend zu verurteilen sei. Die Angeklagten seien jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einer Abgabe einer korrekten Steuererklärung verpflichtet gewesen. Es liege dementsprechend ein eigener Tatentschluss vor, dass müsse bei der Einordnung der Taten berücksichtigt werde.

BGH vom 28.10.2004, Az. 5 StR 276/04

Stand: 13.10.2005