Das Erbbaurecht ist nach den gesetzlichen Regelungen zu bewerten.
Einer Erbin wurde ein Erbbaurecht an einem Zweifamilienhaus vermacht, der Erbbauzins betrug 110 DM. Mit Bescheid aus dem Jahre 1997 stellte das Finanzamt den Wert des Erbbaurechts mit 270.000 DM ein. Dagegen wendet sich die Erbin mit Einspruch und Klage. Zwar entspreche der Bescheid an sich den gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings würde sie dadurch in nicht mehr hinnehmbarer Weise belastet. Vor dem Finanzgericht hatte sie zunächst Erfolg.
Nach der Revision des Finanzamtes hob der Bundesfinanzhof das entsprechende Urteil auf und verwies die Sache zurück. Es genüge nicht, dass pauschal behauptet werde, dass die Erbin über die Gebühr belastet werde. Vielmehr müsse konkret nachgewiesen werden, wie der tatsächliche Wert des Erbbaurechtes von dem gesetzlich Vorausgesetzten abweiche. Der Steuerpflichtige selber müsse den entsprechenden Nachweis führen.
BFH vom 29.09.2004, Az. II R 57/02
Stand: 31.10.2004
