Einkünfteerzielungsabsicht
Vermietung von Ferienwohnungen mit Verlusten und Einkünfteerzielungsabsicht
Die Eheleute bauten ihren landwirtschaftlichen Betrieb um, so dass neun Ferienwohnungen entstanden. Diese wurden in der Folgezeit an Feriengäste vermietet. 14 bis 15 Jahre später erzielten sie bei der Vermietung lediglich Verluste. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung an, weil die Einkünfteerzielungsabsicht fehle. Dieser Ansicht schloss sich aus das Finanzgericht an. Gegen dieses Urteil legten die Eheleute Revision ein.
Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und wies es an die Vorinstanz zurück. Sofern Ferienwohnungen ausschließlich und im ständigen Wechsel dauerhaft an Feriengäste vermietet würden, sei auch bei Verlusten normalerweise von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Allerdings müsste die Vermietung das ganze Jahr über erfolgen. Sofern sie länger leer ständen, als dies am jeweiligen Ort üblich sei, müsse die Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall geprüft werden. Das Finanzgericht müsse untersuchen, inwieweit die Ferienwohnungen leer gestanden hätten und ob die Eheleute die Ferienwohnungen auch selbst genutzt hätten.
BFH vom 14.12.2004, Az. IX R 70/02
Stand: 01.01.2080
