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Steuerrecht - Dienstleistung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.10.2005


Der Türeinbau ist keine haushaltsnahe Dienstleistung.

Ein Ehepaar ließ von einer Baufirma neue Türen in das 20 Jahre alte Eigenheim der Familie einbauen. In der gemeinsamen Einkommenssteuererklärung machte es die Kosten dafür als "haushaltsnahe Dienstleistung" geltend. Das Finanzamt lehnte eine solche Einordnung der Kosten ab und berücksichtigte sie im Einkommenssteuerbescheid nicht. Dagegen erhob das Ehepaar Einspruch und Klage. Der Ehemann sei aufgrund handwerklicher Defizite nicht in der Lage, die Einbauarbeiten selbst durchzuführen. Deshalb hätten die an sich selbst ausführbaren Schönheitsreparaturen von einer Firma ausgeführt werden müssen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte dem nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien haushaltsnahe Dienstleistungen zum Beispiel die Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigungstätigkeiten oder die Betreuung von Kindern. Grundsätzlich könnten zwar auch regelmäßig durchzuführende handwerkliche Tätigkeiten dazu gehören, allerdings nur dann, wenn diese üblicherweise von Haushaltsangehörigen ausgeführt würden. Hier handele es sich aber um eine einmalige Maßnahme und nicht um regelmäßig stattfindende Tätigkeiten und eine solch aufwändige Arbeit würde in aller Regel auch nicht von Haushaltsangehörigen durchgeführt.

FG Rheinland-Pfalz vom 2.9.2004, Az. 4 K 2030/04

Stand: 17.10.2005