Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie angefallen ist.
Nach einem Verkehrsunfall wurde festgestellt, dass die Reparatur des Autos mehr gekostet hätte, als der Wert des Autos zum Zeitpunkt des Unfalles betragen hatte. Der Wert des Fahrzeuges wurde von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ausgeglichen. Nach dem Kauf eines Ersatzfahrzeuges machte das Unfallopfer die Umsatzsteuer geltend, die laut Sachverständigengutachten bei der Reparatur angefallen wäre. Auf der Rechnung für den Kauf des Ersatzfahrzeuges wurde die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen.
Der Bundesgerichtshof stellt hierzu fest, dass die Umsatzsteuer nach der Neufassung des BGB nur soweit ersetzt wird, wie sie angefallen ist. Deshalb sei im vorliegenden Fall nur die Umsatzsteuer zu ersetzen, die beim Kauf des Ersatzwagens angefallen ist. Da diese nicht konkret angegeben wurde, habe das Gericht sie geschätzt und die Versicherung zur Zahlung des entsprechenden Betrages verurteilt.
BGH vom 18.5.2004, Az. VI ZR 267/03
Stand: 13.10.2005
