Amtspflichten
Das Finanzamt hat vollumfängliche Auskunftspflichten gegenüber dem Gericht.
Ein Finanzamt hatte den Verdacht, dass ein Steuerpflichtiger Einkommen erlangte, das er nicht versteuerte. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt geänderte Einkommenssteuerbescheide. Dabei wurden aber nicht konkret ermittelte Sachverhalte geltend gemacht, vielmehr wurde allgemein auf eine Vielzahl von anderen, ähnlich gelagerten Fällen aus derselben Region verwiesen. Außerdem wurde auf zwei Aktenordner mit Ermittlungsergebnissen verwiesen, der Inhalt aber nicht bekannt gemacht. Der Steuerpflichtige wehrte sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Steuerbescheide.
Mit Erfolg. Dass Hessische Finanzgericht entschied, dass ganz erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Das Finanzamt habe Mitwirkungspflichten auch gegenüber dem Gericht. Solange der Justiz wesentliche Ermittlungsergebnisse vorenthalten würden, könne man keine Prognose über den Verfahrensausgang in der Hauptsache treffen. Zu eigenen Ermittlungen wäre das Finanzgericht nicht verpflichtet. Im übrigen sei der Vergleich mit anderen, ähnlichen Fällen für das vorliegende Verfahren irrelevant.
Hessisches FG vom 9.3.2004, Az. 6 V 4121/03
Stand: 14.10.2005
