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Steuerrecht - Änderungsaufhebung

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Rechtszentrum
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Aufhebung des Änderungsbescheides lässt ursprünglichen Bescheid wieder aufleben.

Nach einem Todesfall erließ das Finanzamt 1992 jeweils einen Erbschaftssteuer- und einen Schenkungssteuerbescheid. Diese wurden rechtskräftig und von den Steuerpflichtigen auch beglichen. 1993 änderte die Behörde seine Rechtsauffassung und erließ geänderte Bescheide. Dagegen erhoben die Erben Einspruch. Nach einem langwierigen Verfahren hob der Bundesfinanzhof den Änderungsbescheid für die Erbschaftssteuer auf, das Finanzamt selber hob den Änderungsbescheid für den Schenkungssteuerbescheid auf. Die Erben verlangen nun die Rückzahlung der bereits getilgten Schenkungssteuer. Nach dem Änderungsbescheid über die Schenkungssteuer sei der alte Bescheid vernichtet. Nach Aufhebung des Änderungsbescheides gebe es keinen Schenkungssteuerbescheid mehr, deshalb bestehe eine Pflicht zur Rückzahlung.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht. Die Aufhebung eines Änderungsbescheides lasse den alten Bescheid wieder aufleben, so dass gerade keine Rückzahlungspflicht des Finanzamtes bestehe. Die Aufhebung der Änderungsbescheide beinhalteten gleichzeitig das Aufleben der alten Bescheide, da diese in ihrer Wirkung nur vorübergehend suspendiert seien.

BFH vom 18.11.2004, Az. V R 37/03

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