Eine Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist in der Regel steuerfrei.
Ein Kundendienstmonteur eines Gasgerätewerkes verursachte einen Unfall, weil er ein Gasleck mit einem Feuerzeug suchte. Der Arbeitgeber kündigte dem Monteur fristlos, im anschließenden arbeitsgerichtlichen Prozess wurde ein Vergleich geschlossen, der das Arbeitsverhältnis beendete und dem Monteur eine Abfindung zusprach. Das Finanzamt und der Arbeitgeber stritten darüber, ob die gezahlte Abfindung steuerfrei sei.
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Steuerfreistellungen immer dann geschehen, wenn der Arbeitgeber die entscheidende Ursache für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt habe. Die entsprechende Beurteilung müsse unabhängig von der Bewertung des Sachverhaltes durch ein Arbeitsgericht erfolgen. Im vorliegenden Falle habe der Arbeitnehmer zwar eine Ursache für die Kündigung und die damit verbundene Abfindung gesetzt. Allerdings sei die eigentliche Kündigung ausschließlich auf betreiben des Arbeitgebers erfolgt, der Arbeitnehmer habe ja an sich sogar eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angestrebt.
BFH vom 10.11.2004, Az. XI R 64/03
Stand: 18.10.2005
