Steuerrecht - Steuervergleich II
Publiziert von:
Dipl.-Kfm. Guido Paulyn, Steuerberater
am 17.08.2007
Steuervergleich II
Ertragsteuerlicher Vergleich von Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft – ein Rechenbeispiel.
Im Folgenden soll eine Vergleichsrechnung zwischen einer GmbH und einer Personengesellschaft unter der Prämisse der Vollausschüttung nach neuem Recht vorgenommen werden.
Annahmen:
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An der GmbH sind zwei Gesellschafter zu je 50 Prozent beteiligt (Beteiligungen jeweils im Privatvermögen).
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Bei der GmbH sind die Gesellschafter als Geschäftsführer angestellt und erhalten jeweils 25 Prozent des Gewinns vor Steuern als Jahresgehalt. Zusammen erhalten sie 50 Prozent unter Beachtung des so genannten Halbteilungs-Grundsatzes im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) / Gewerbesteuergesetzes (GewStG).
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An der Personengesellschaft sind ebenfalls zwei Gesellschafter zu je 50 Prozent beteiligt.
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Gewerbesteuerhebesatz: 450 Prozent
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Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben unberücksichtigt.
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Wichtige Annahme: Gewinne der GmbH aus 2008 werden in 2009 voll an die Gesellschafter ausgeschüttet. Gewinne der Personengesellschaft werden im Jahr der Gewinnerzielung voll entnommen.
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Versteuerung der GmbH-Ausschüttungen mit 25 Prozent zuzüglich Soli (Abgeltungssteuer), ansonsten Anwendung des Einkommensteuer.
Es ergibt sich der folgende, rechnerische Vergleich:
| Alternative 1 | Alternative 2 | |
| GmbH & Co. KG, OHG |
GmbH | |
| I.) Gesellschafts-Ebene | ||
| Euro | Euro | |
| Gewinn vor Steuern / Gehalt / Pension (langfristig erwartet) | 300.000 | 300.000 |
| Gehalt (einschl. Sachbezug) | 0 | -150.000 |
| Gewinn vor Steuern | 300.000 | 150.000 |
| Gewerbesteuer | -47.250 | -23.625 |
| Körperschaftsteuer 15 % + Soli | 0 | -23.738 |
| Gewinn nach Steuern | 252.750 | 102.637 |
| II.) Gesellschafter-Ebene | ||
| Gesellschafter 1 | ||
| 50 % des Gewinns nach Steuern (Ausschüttung) | 126.375 | 51.319 |
| Bruttogehalt | 0 | 75.000 |
| Einkommensteuer + Soli | -27.702 | -38.410 |
| Einkommen nach Steuern | 98.673 | 87.909 |
Gesellschafter 2 wie Gesellschafter 1.
| Vereinfachte Einkommensteuerberechnung für einen Gesellschafter | ||
| Euro | Euro | |
| a) Abgeltungssteuer auf die GmbH-Ausschüttung | ||
| beide jeweils | ||
| Ausschüttung | 51.319 | |
| davon 25 % Kapitalertragsteuer | -12.830 | |
| Soli | -706 | |
| Abgeltungssteuern auf Kapitaleinkünfte | -13.536 | |
| b) Versteuerung nach Tarif | ||
| beide jeweils | beide jeweils | |
| Gewinnzuweisung bzw. Ausschüttung | 126.375 | 0 |
| Steuerpflichtiges Bruttogehalt | 75.000 | |
| Zu versteuerndes Einkommen | 126.375 | 75.000 |
| Einkommensteuer (Grundtarif) und Soli | -47.652 | -24.874 |
| Gewerbesteuerentlastung: | ||
| das 3,8 fache des hälftigen Gewerbesteuermessbetrags | 19950 | 0 |
| Steuerbelastung (ESt + Soli) | -27.702 | -24.874 |
Anmerkungen:
Die errechnete Einkommensteuer ist ein Näherungswert, Sonderausgaben und ähnliches bleiben unberücksichtigt.
Gesamtergebnis
Unter der Annahme der Vollausschüttung der Gewinne ist auch nach dem neuen Recht die Personengesellschaft steuerlich tendenziell günstiger als die Kapitalgesellschaft. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Entlastung der Einkommensteuer des Personengesellschafters von der Gewerbesteuer noch erheblich verstärkt wurde.
Eine allgemeingültige Aussage über die Vorteilhaftigkeit der Personengesellschaft ist nicht zulässig, da
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sich der Gewerbesteuerentlastungseffekt bei der Einkommensteuer des Personengesellschafters im Extremfall auf null reduzieren kann, wenn er andere, negative Einkünfte hat, die insgesamt zu einem zu versteuernden Einkommen von null führen.
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man durch die Pensionszusage der GmbH an einen Gesellschaftergeschäftsführer zu weiteren Steuerspar- beziehungsweise Steuerstundungseffekten bei der GmbH kommen kann. (Allerdings können sich beim Personengesellschafter zusätzliche Einkommensteuervorteile durch die Besparung einer Rüruprente ergeben. Diese Beiträge können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden).
In der Tendenz ist die Personengesellschaft weiterhin vorteilhaft.
Co-Autor: Rechtsanwalt Christian Lentföhr, FA Arbeitsrecht, FA Handels- und Gesellschaftsrecht
Stand: 17.08.2007
