AdvoGarant

Steuerrecht - Steuervergleich II

Publiziert von:
Dipl.-Kfm. Guido Paulyn, Steuerberater
am 17.08.2007


Steuervergleich II

Ertragsteuerlicher Vergleich von Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft – ein Rechenbeispiel.

Im Folgenden soll eine Vergleichsrechnung zwischen einer GmbH und einer Personengesellschaft unter der Prämisse der Vollausschüttung nach neuem Recht vorgenommen werden.

Annahmen:

  • An der GmbH sind zwei Gesellschafter zu je 50 Prozent beteiligt (Beteiligungen jeweils im Privatvermögen).

  • Bei der GmbH sind die Gesellschafter als Geschäftsführer angestellt und erhalten jeweils 25 Prozent des Gewinns vor Steuern als Jahresgehalt. Zusammen erhalten sie 50 Prozent unter Beachtung des so genannten Halbteilungs-Grundsatzes im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) / Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

  • An der Personengesellschaft sind ebenfalls zwei Gesellschafter zu je 50 Prozent beteiligt.

  • Gewerbesteuerhebesatz: 450 Prozent

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben unberücksichtigt.

  • Wichtige Annahme: Gewinne der GmbH aus 2008 werden in 2009 voll an die Gesellschafter ausgeschüttet. Gewinne der Personengesellschaft werden im Jahr der Gewinnerzielung voll entnommen.

  • Versteuerung der GmbH-Ausschüttungen mit 25 Prozent zuzüglich Soli (Abgeltungssteuer), ansonsten Anwendung des Einkommensteuer.

Es ergibt sich der folgende, rechnerische Vergleich:

  Alternative 1 Alternative 2
  GmbH & Co. KG,
OHG
GmbH
I.) Gesellschafts-Ebene  
  Euro Euro
Gewinn vor Steuern / Gehalt / Pension (langfristig erwartet) 300.000 300.000
Gehalt (einschl. Sachbezug) 0 -150.000
Gewinn vor Steuern 300.000 150.000
Gewerbesteuer -47.250 -23.625
Körperschaftsteuer 15 % + Soli 0 -23.738
Gewinn nach Steuern 252.750 102.637
 
 
II.) Gesellschafter-Ebene  
 
Gesellschafter 1  
50 % des Gewinns nach Steuern (Ausschüttung) 126.375 51.319
Bruttogehalt 0 75.000
Einkommensteuer + Soli -27.702 -38.410
Einkommen nach Steuern 98.673 87.909

Gesellschafter 2 wie Gesellschafter 1.

Vereinfachte Einkommensteuerberechnung für einen Gesellschafter
  Euro Euro
 
a) Abgeltungssteuer auf die GmbH-Ausschüttung
 
  beide jeweils
Ausschüttung   51.319
davon 25 % Kapitalertragsteuer   -12.830
Soli   -706
Abgeltungssteuern auf Kapitaleinkünfte   -13.536
 
 
b) Versteuerung nach Tarif  
  beide jeweils beide jeweils
Gewinnzuweisung bzw. Ausschüttung 126.375 0
Steuerpflichtiges Bruttogehalt   75.000
Zu versteuerndes Einkommen 126.375 75.000
Einkommensteuer (Grundtarif) und Soli -47.652 -24.874
Gewerbesteuerentlastung:    
das 3,8 fache des hälftigen Gewerbesteuermessbetrags 19950 0
Steuerbelastung (ESt + Soli) -27.702 -24.874

Anmerkungen:

Die errechnete Einkommensteuer ist ein Näherungswert, Sonderausgaben und ähnliches bleiben unberücksichtigt.

Gesamtergebnis

Unter der Annahme der Vollausschüttung der Gewinne ist auch nach dem neuen Recht die Personengesellschaft steuerlich tendenziell günstiger als die Kapitalgesellschaft. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Entlastung der Einkommensteuer des Personengesellschafters von der Gewerbesteuer noch erheblich verstärkt wurde.

Eine allgemeingültige Aussage über die Vorteilhaftigkeit der Personengesellschaft ist nicht zulässig, da

  • sich der Gewerbesteuerentlastungseffekt bei der Einkommensteuer des Personengesellschafters im Extremfall auf null reduzieren kann, wenn er andere, negative Einkünfte hat, die insgesamt zu einem zu versteuernden Einkommen von null führen.

  • man durch die Pensionszusage der GmbH an einen Gesellschaftergeschäftsführer zu weiteren Steuerspar- beziehungsweise Steuerstundungseffekten bei der GmbH kommen kann. (Allerdings können sich beim Personengesellschafter zusätzliche Einkommensteuervorteile durch die Besparung einer Rüruprente ergeben. Diese Beiträge können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden).

In der Tendenz ist die Personengesellschaft weiterhin vorteilhaft.

Co-Autor: Rechtsanwalt Christian Lentföhr, FA Arbeitsrecht, FA Handels- und Gesellschaftsrecht

Stand: 17.08.2007