Steuerrecht - Investitionsabzugsbetrag IV
Publiziert von:
Sonja Riehm
am 11.03.2008
Weitere Publikationen:
Investitionsabzugsbetrag IV
Konsequenzen des Investitionsabzugsbetrages - Rückwirkende Streichung bei Investitionshindernissen.
Sofern die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraumes unterbleibt, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages rückgängig zu machen. Das ist auch der Fall, wenn die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht funktionsgleich sind.
So ist der wohl größte Nachteil der neuen Steuerförderung, dass Unternehmer rückwirkend steuerlich hart bestraft werden, wenn sie allzu sorglos mit Investitionsabzugsbeträgen umgehen. Denn wenn der Unternehmer nicht entsprechend seinen Plänen investiert, wird er durch Korrektur der früheren Steuerveranlagung und somit entsprechende Steuernachzahlung bestraft. Hinzu kommt, dass er dem Finanzamt für die Nachzahlungsbeträge zusätzlich noch Zinsen zahlen muss.
Rückwirkende Streichung bei unzureichender betrieblicher Nutzung
Wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zu weniger als 90 Prozent tatsächlich betrieblich genutzt wird, hat dies weitreichende Konsequenzen. Denn dann wird der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht und darüber hinaus auch die Herabsetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das wirkt sich negativ auf die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags aus.
Entsprechend werden die Veranlagungen der jeweiligen Wirtschaftsjahre korrigiert und es erfolgt, wie oben beschrieben, zusätzlich zur Steuernachzahlung eine Verzinsung der Steuernachzahlungsbeträge. Sowohl hier als auch im oben beschriebenen Fall ist es unabhängig, ob die jeweiligen Steuer- oder Feststellungsbescheide bereits bestandskräftig geworden sind.
Rückwirkende Streichung bei Überschreiten der Grenzwerte
Es ist aber auch nicht zu unterschätzen, dass im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung für das Jahr der Bildung des Investitionsbetrages, auch eine Kürzung desselben ansteht. Hier auch mit der Folge der Verzinsung der Steuernachzahlungen und Verlust der Sonderabschreibung. Insgesamt also ein nicht einzuschätzender Risikofaktor.
Eine Betriebsprüfung braucht nur einige Betriebsausgaben zu streichen, den Eigenverbrauch zu erhöhen oder ähnliches und schon sind die Gewinn- oder Betriebsvermögensgrenzen überschritten. Die Fachleute wissen, dass Betriebsprüfungen manchmal einem Basar sehr ähnlich und deshalb nicht kalkulierbar sind.
Zusammenfassung der Vor- und Nachteile der Gesetzesänderung
Aufgrund der Darstellung lassen sich einige Vor- und Nachteile ableiten und zusammenfassend darstellen:
| Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG n.F. | |
| Vorteile | Nachteile |
| Höhere Mittelstandsgrenze für bilanzierende / gewerbliche Unternehmer | keine besondere / bessere Förderung mehr für Existenzgründer |
| längerer Zeitraum für die spätere Investition und höheres Fördervolumen, allerdings nur in Normalfällen (nicht bei Existenzgründern) | erstmals Gewinngrenze für Unternehmer mit Einnahme-Überschuss-Rechnung (sie galten vorher kraft ihrer Gewinnermittlung stets als Mittelständler) |
| Ausweitung der begünstigten Investitionen | Pflicht zur längeren, fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung des später angeschafften / hergestellten Wirtschaftsgutes |
| weniger Steuerbürokratie durch erleichterte Dokumentationspflichten | Gewinne können nicht mehr in andere Jahre verlagert werden, um Gewinnspitzen zu glätten und Steuern zu sparen. Bei unrechtmäßigen Investitionsabzugsbeträgen wird die Steuerveranlagung rückwirkend geändert |
Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Herrn Steuerberater Axel Gehrholz, www.steuerberater-gehrholz.de.
Stand: 11.03.2008
